Satzung der Castillo Morales® Vereinigung e.V.
gemeinnütziger Verein
in der Fassung der Satzungsänderung vom 26.06.2010
Eintragung im Vereinsregister am 16.02.2011
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Inhaltsverzeichnis
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2: Zweck
§ 3: Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6: Mitgliedsbeiträge
§ 7: Organe des Vereins
§ 8: Der Vorstand
§ 9: Die Mitgliedersammlung
§10: Der Beirat
§10 a: Wissenschaftlicher Beirat
§11: Satzungsänderungen
§12: Ermächtigungen
§13: Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Castillo Morales® Vereinigung“ und ist in das Vereinsregister eingetragen; er führt den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung des Castillo Morales®-Konzepts, das verschiedene Teilgebiete der physiotherapeutischen, logopädischen und ergotherapeutischen Behandlungstechniken - klassische und von Castillo Morales entwickelte (neuromotorische Entwicklungstherapie, orofaziale Regulationstherapie und Einsetzen einer Gaumenplatte) sowie pädagogische und psychologische therapeutische Gesichtspunkte integriert. Der Verein setzt es sich zum Ziel, dieses Konzept fachübergreifend und zum besseren Nutzen der von neurologischen Störungsbildern betroffenen Patienten zu befördern und in Deutschland seinen Bekanntheitsgrad bei Ärzten und Therapeuten, sowie bei den Betroffenen, ihren Familien und in der allgemeinen Öffentlichkeit zu erhöhen und auf die größte mögliche Qualität seiner ganzheitlichen Anwendung durch qualifizierte Therapeuten und Ärzte einzuwirken.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Verbreitung von Informationen über das Castillo Morales®-Konzept in der Fachpresse und allgemeinen Presse und sonstige Methoden der Öffentlichkeitsarbeit;
b) Förderung des Austauschs von Erfahrungen aus der therapeutischen und wissenschaftlichen Arbeit unter den Mitgliedern und mit den im In- und Ausland auf dem gleichen Gebiet tätigen Fachkräften durch Veranstaltung von und Teilnahme an Fachkongressen, Fachinformationsreisen zu Institutionen, die auf diesem therapeutischen Gebiet arbeiten und Einrichtung von Diskussionsforen z.B. im Internet;
c) Kontaktpflege zu anderen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich mit der Therapie von Kindern und Erwachsenen mit sensomotorischen und perzeptiven Störungen beschäftigen, insbesondere zu Selbsthilfegruppen, Krankenhäusern, Ärzteorganisationen, Rehabilitationsträgern, Kostenträgern der GKV und PKV sowie zu Gesundheitsministerien und -verwaltungen, sowie die Abhaltung von Informationsveranstaltungen für die vorgenannten Einrichtungen;
d) Studium und systematische Auswertung der internationalen Fachliteratur und Überprüfung neuer Erfahrungen aus der therapeutischen Praxis des In- und Auslandes, zur wissenschaftlichen und praktischen Fortentwicklung des Konzeptes von Dr. Castillo Morales;
e) Einflussnahme auf staatlich anerkannte Ausbildungsinstitutionen für geeignete Therapeutengruppen mit dem Ziel der qualifizierten Aufnahme der Grundlagen des Castillo Morales®-Konzeptes in die Lehrpläne;
f) Veranstaltung von Aus- und Fortbildungskursen für geeignete Ärzte- und Therapeutengruppen sowie für Eltern und Betreuer betroffener Behinderter, sowie die unentgeltliche Behandlung von Patienten im Rahmen dieser Fortbildungskurse;
g) Entwicklung von Qualitätsstandards und Einführung eines Qualitätsmanagements und der Zertifizierung für die Anwender des Castillo Morales®-Konzeptes

§ 3 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) Beiträge,
b) Zuschüsse öffentlicher Stellen,
c) Zuwendungen anderer Institutionen,
d) Spenden,
e) Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungsverfahren,
f) Richterlich veranlasste Geldbußen und auflagen sowie sonstige Erträge.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einrichtungen, Geldmittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen an die Vereinigung der Bobath-Therapeuten Deutschland e.V., Sitz München zu übertragen, wenn diese zum Übertragungszeitpunkt noch als gemeinnütziger, eingetragener Verein besteht. Wenn die Vereinigung der Bobath-Therapeuten zum Übertragungszeitpunkt nicht mehr besteht oder ihr die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, muss das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein übertragen werden, dessen Zweck die Förderung und Anwendung von Diagnostik und Therapie bei schwerbehinderten Kindern ist. In diesem Fall darf die Übertragung erst vorgenommen werden, wenn das zuständige Finanzamt die Eignung dieser Verwendung des Vereinsvermögens zur Erreichung steuerbegünstigter Zwecke bescheinigt.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Als ordentliche Mitglieder können alle ÄrztInnen, ZahnärztInnen und staatlich anerkannte LogopädInnen (oder in der Ausbildung als gleichwertig anerkannte Angehörige anderer sprachtherapeutischer Berufe), ErgotherapeutInnen und PhysiotherapeutInnen aufgenommen werden, wenn sie zwei Jahre lang hauptberuflich in ihrem o.g. Beruf gearbeitet haben und den vom Beirat des Vereins eingerichteten und anerkannten Grundkurs über das Castillo Morales®-Konzept erfolgreich abgeschlossen haben. Antragsteller, die vor der Vereinsgründung oder danach an anderen Fortbildungen, die von Dr. Castillo Morales selbst gehalten worden sind, erfolgreich teilgenommen haben und/oder außerdem Refresherkurse besucht haben oder in anderer Weise ihr berufliches Interesse am Castillo Morales®-Konzept nachweisen können, können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn der Beirat im Einzelfall diese Fortbildungsveranstaltungen und die danach von dem/der AntragstellerIn absolvierte Berufspraxis insgesamt als ausreichend anerkennt.
2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und Angaben sowie geeignete Bescheinigungen, Zeugnisse und Zertifikate über die Erfüllung der Voraussetzungen nach vorstehender Ziff. 1 enthalten.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, Gründe zu nennen.
4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und Fördermitglieder aufnehmen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
6. Der Austritt aus dem Verein erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
8. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die staatliche Anerkennung seines Heilberufes verloren hat. Der Ausschluss wegen gröblicher Verletzung des Vereinsinteressen bedarf der Einwilligung des Beirats.
9. Die Ehrenmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft kann durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats entzogen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind jedoch nicht antrags- oder stimmberechtigt.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins nachdrücklich zu fördern und die vom Vereinsvorstand oder Beirat herausgegebenen Beschlüsse zur inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der Aus- und Fortbildung im Castillo Morales®-Konzept und zu den Grundsätzen der Qualitätssicherung und Zertifizierung sowie der durch die Markensatzung festgelegten Verwendung des Namens „Castillo Morales“ im Zusammenhang mit dem Konzept zu beachten.
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema des Castillo Morales®-Konzeptes dürfen aus Qualitätssicherungsgründen in der Regel nur durch den Verein angeboten und abgehalten werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Beirats.
Zertifizierte Castillo Morales® LehrtherapeutInnen sind berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Verein Informationsveranstaltungen bis zu einer Dauer von 3 Tagen persönlich anzubieten und durchzuführen, wobei in der Regel mindestens 2 LehrtherapeutInnen zusammenwirken müssen.
4. Mitglieder mit einem Ehrenamt oder einem ehrenamtlich auszuführenden Auftrag des Vereinvorstandes haben im Rahmen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein nur Anspruch auf den Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag muss von den Mitgliedern im ersten Quartal eines Kalenderjahres unaufgefordert entrichtet werden.
2. Für Mitglieder in Teilzeitbeschäftigung bis 20 Wochenstunden, sich in Elternzeit Befindende und Nichtbeschäftigte verringert sich der derzeitige Jahresbeitrag um die Hälfte.
Um diese Beitragsermäßigung zu erhalten, müssen die Mitglieder spätestens bis zum 01.03. des jeweiligen Jahres eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die Teilzeitbeschäftigung mit Angabe der Stundenzahl, bzw. eine Bestätigung der Elternzeit oder der Nichtbeschäftigung im Original an die Geschäftsstelle der Vereinigung senden. Diese Bestätigung gilt jeweils nur für das aktuelle Kalenderjahr und ist in jedem Jahr wieder neu einzureichen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung,
c. der Beirat.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer bestellen.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall auch über diesen Zeitraum hinaus im Amt bis zur Neuwahl und Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand.
5. Der Vorstand stellt dem Beirat die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und führt seine satzungsgemäßen Beschlüsse aus.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder oder dem Beirat schriftlich gegenüber dem Vorstand gefordert wird. Der Grund ist anzugeben und in der Einladung zu bezeichnen.
4. Eine Mitgliederversammlung, zu der ordentlich geladen wurde, ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung der Grundzüge des Jahresprogramms und des Haushaltsplanes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
c) die Entgegennahme des Kassenberichts,
d) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Wahl des Vorstandes,
g) die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
h) die Entscheidung über Satzungsänderungen,
i) die Auflösung des Vereins.
6. Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Mitgliederversammlungen kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus von Dr. Castillo Morales und der Vereinigung selbst als Castillo Morales® Lehrtherapeuten ausgebildeten und zertifizierten Vereinsmitgliedern. Der Vorstand hat die Pflicht, die Erstbesetzung des Beirats unverzüglich nach der Vereinsgründung zu berufen. Der Beirat wird ab Juli 2006 auf maximal 15 Mitglieder beschränkt.
Beiratsmitglieder können nur diejenigen Vereinsmitglieder werden, die eine Castillo Morales® Lehrtherapeutenausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und ein entsprechendes Zertifikat des Vereins vorlegen können. Sie werden in geheimer Wahl von allen Lehrtherapeuten, die auch Vereinigungsmitglieder sind, mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren als Beiratsmitglieder gewählt.
Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein, soweit sie die vorgenannten fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
2. Die Aufgaben des Beirats bestehen in der
- Entwicklung von Qualitätskriterien und Prüfungsverfahren für die Errichtung eines Zertifizierungswesens und dessen Anwendung,
- Erstellung von Gutachten zum vereinsinternen Gebrauch oder auf Anfrage externer Stellen zu Fragen, die den Vereinszweck und seine Grundlage, das Castillo Morales®-Konzept betreffen,
- Feststellung der Anerkennungskriterien und der Gleichwertigkeitsprüfung von Aus- und Fortbildungskursen nach dem Castillo Morales®-Konzept,
- Organisation, Planung und Durchführung von Fortbildungskursen,
- Erstellung von Curricula für diese Aus- und Fortbildungskurse,
- Mitentscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, die gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
3. Der Beirat wählt eine Leitung, bestehend aus drei Mitgliedern. Dessen Aufgaben müssen der Satzung entsprechen und werden durch die Geschäftsordnung des Beirates näher festgelegt. Beiratsleitung und Vorstand der Vereinigung haben sich gegenseitig für Themen, die beide Gremien betreffen und zu entscheiden haben, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu ihren Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates bzw. des Vorstandes. Der Vorstand hat in den Beiratssitzungen ein Rederecht. In Sitzungen, in denen der Beirat wesentliche Entscheidungen im Rahmen seiner Aufgaben fällen will oder Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Vorstand auszuführen hat, hat der Vorstand Antrags- und Stimmrecht.

§ 10a Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 8 Mitgliedern, die als fachkundige Personen bereit sind, die Vereinigung mit Rat und Tat in der Erfüllung ihres Vereinszweckes zu unterstützen.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand ernannt und müssen nicht Mitglied in der Castillo Morales® Vereinigung e.V. sein.
Die Mitarbeit der wissenschaftlichen Beiratsmitglieder kann sich auf fachliche und projektbezogene Beratung beziehen.
Sowie es der Vorstand für sinnvoll erachtet, kann er zu den Vorstandssitzungen den gesamten wissenschaftlichen Beirat oder auch einzelne Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats hinzuziehen.
Mögliche Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates sind:
- Wissenschaftliche Arbeit begleiten und initiieren
- Veröffentlichungen begleiten
- Über laufende medizinische Forschungsreigen/-ergebnisse informieren
- Zusammenarbeit mit anderen Gremien fördern

§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist in der schriftlichen Einladung anzugeben.
3.Eine Satzungsänderung kommt nur zustande, wenn sie mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
§ 12 Ermächtigungen
Änderungen im Wortlaut der Satzung, soweit diese zur erstmaligen Eintragung im Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden, sofern nicht der Sinngehalt der Satzung wesentlich verändert wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand abgeben.
Die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren des Vereins.

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